Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)

FlexProNet

Stand: 01.11.2019

A. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Reparatur- und Montagebedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb FlexProNet, vertreten durch den Inhaber, Herr Michael Krämer, Rekener Str. 89, 46286 Dorsten, Telefon (+49 2369) 2059820, Fax (+49 2369) 2057286, Mail info@flexpronet.de (im Folgenden FlexProNet genannt) und seinen Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Sprechen Klauseln dieser AGB den Kunden an, so sind damit Verbraucherkunden und Unternehmerkunden gleichermaßen erfasst. Klauseln dieser AGB, die ausschließlich das Verhältnis zwischen FlexProNet und einem Verbraucherkunden betreffen, sprechen ausdrücklich den Verbraucherkunden an. Klauseln dieser AGB, die ausschließlich das Verhältnis zwischen FlexProNet und einem Unternehmerkunden betreffen, sprechen ausdrücklich den Unternehmerkunden an.

B. Widerrufsrecht für Verbraucherkunden

Verbraucherkunden steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehrt FlexProNet die Verbraucherkunden hierüber gesondert.

C. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss

1.1 Bestellungen des Kunden bei FlexProNet stellen lediglich ein Angebot an FlexProNet zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch FlexProNet, sondern lediglich die Bestätigung über den Eingang der Kundenbestellung.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmerkunden sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme des Vertrages erfolgt gegenüber dem Kunden durch FlexProNet mit gesonderter ausdrücklicher Auftragsbestätigung.

2. Lieferung

2.1 FlexProNet liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland.
2.2 Bei einem Unternehmerkunden geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft durch FlexProNet, Übergabe der Ware durch FlexProNet an den Spediteur oder bei Abholung durch den Kunden (entscheidend ist das zuerst eintretende Ereignis) auf den Unternehmerkunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Gegenüber Verbraucherkunden verstehen sich alle Preise in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
3.2 Gegenüber Unternehmerkunden verstehen sich alle Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
3.3 Zahlungen des Kunden sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist oder auf der Rechnung längere Zahlungsfristen ausgewiesen sind.
3.4 Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von FlexProNet.
3.5 Bei Unternehmerkunden gilt zusätzlich Folgendes:
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von FlexProNet bis zur Erfüllung sämtlicher FlexProNet gegen den Unternehmerkunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von FlexProNet die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen.
• Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde FlexProNet unverzüglich zu benachrichtigen.
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
• Unabhängig hiervon ist der Unternehmerkunde befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung des Dritten an FlexProNet erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Hierzu tritt der Unternehmerkunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an FlexProNet ab. FlexProNet nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die an FlexProNet abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Unternehmerkunde ist jedoch nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.
• Auf Verlangen von FlexProNet hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und FlexProNet die zur Geltendmachung der Ansprüche von FlexProNet gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z.B. Verträge, Rechnungen etc. an FlexProNet auszuhändigen und FlexProNet die in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

• Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von FlexProNet. In diesem Fall erwirbt FlexProNet an der verarbeiteten oder umgebildeten Ware in dem Umfang Teileigentum, wie die Vorbehaltsware wertmäßig im Verhältnis zu der verarbeiteten oder umgebildeten Ware insgesamt steht.
• Wird die verarbeitete oder umgebildete Ware vom Unternehmerkunden im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter veräußert, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechend für das an der verarbeiteten oder umgebildeten Ware entstandene Teileigentum von FlexProNet.
• FlexProNet wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmerkunden nach Wahl von FlexProNet freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4. Gewährleistung

4.1 Es gelten für die Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
4.2 Für einen Unternehmerkunden gilt zusätzlich Folgendes:
• Über die Art der Nacherfüllung gegenüber einem Unternehmerkunden entscheidet FlexProNet.
• Zusätzlich gilt für Unternehmerkunden § 377 HGB.
• Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch des Unternehmerkunden nicht erfasst.
• Mängelansprüche des Unternehmerkunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5. Garantie

5.1 Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als solche von FlexProNet gegenüber einem Kunden abgegeben wurde.
5.2 Die Rechte des Kunden aus einer gemäß Ziffer 5.1 von FlexProNet abgegebenen Garantie werden durch diese AGB weder beschränkt noch ausgeschlossen.

6. Haftung

6.1 Schadenersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen.
6.2 Dies gilt nicht, soweit FlexproNet nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegenüber dem Kunden haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die FlexProNet dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6.3 Der Anspruch eines Kunden auf Schadenersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

D. Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

Es gelten die Regelungen unter C. dieser AGB entsprechend, wenn die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas Abweichendes regeln

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht, wenn Reparaturen durch FlexProNet im Rahmen der Behebung von Mängelansprüchen des Kunden ausgeführt werden.

1. Preis

1.1 FlexProNet und der Kunde haben gemeinsam darauf hinzuwirken, dass der voraussichtliche Preis der Leistungen bei Vertragsschluss vereinbart wird.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden von FlexProNet nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden erstellt.
1.3 Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von FlexProNet schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
1.4 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden von FlexProNet dem Kunden berechnet, soweit FlexProNet vom Kunden nicht mit der Durchführung der Reparatur oder Montage beauftragt wird oder die Leistungen bei der Durchführung der Reparatur oder Montage nicht verwertet werden können.
1.5 Ergibt sich während der Durchführung der Reparatur oder Montage, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur oder Montage die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird FlexProNet den Kunden unverzüglich hierüber informieren.
1.6 Ebenso wird FlexProNet den Kunden unverzüglich über Mängel informieren, die FlexProNet erst bei Gelegenheit der Reparatur oder Montage feststellt und deren Behebung bislang nicht vom Leistungsumfang des Reparatur- oder Montagevertrages umfasst ist.
1.7 Wird die beauftragte Reparatur oder Montage vom Kunden aus von FlexProNet nicht zu vertretenden Gründen abgebrochen, wird der Reparatur- oder Montagegegenstand von FlexProNet nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.8 Bei der Abrechnung der Reparatur oder Montage gegenüber dem Kunden sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
1.9 Wird die Reparatur oder Montage für einen Kunden aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf diesen Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

2. Kündigung des Reparatur- oder Montagevertrages

2.1 Der Kunde kann bis zum Abschluss der Reparatur oder Montage jederzeit den Reparatur- oder Montagevertrag kündigen.
2.2 Kündigt der Kunde den Reparatur- oder Montagevertrag, so ist FlexProNet berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; FlexProNet muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was FlexProNet infolge der Kündigung des Reparatur- oder Montagevertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach FlexProNet 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Reparatur- oder Montageleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen des Kunden sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten gegen Rechnungstellung sofort und ohne Abzug fällig.
3.2 FlexProNet kann bei Auftragserteilung für eine Reparatur oder Montage vom Kunden verlangen, dass eine angemessene Vorauszahlung vereinbart wird, die seitens des Kunden 14 Tage nach Auftragserteilung zur Zahlung fällig ist.
3.3 Sind keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vertraglich vereinbart, ist der vereinbarte Preis für die Reparatur oder Montage nach Abnahme der Reparatur- oder Montageleistung durch den Kunden fällig.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur oder Montage zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist weiter verpflichtet, die zur Durchführung der Reparatur oder Montage erforderlichen Medien (Strom, Wasser, Gas, Abwasserentsorgung, Festnetz-Telefonie, Internet) in der von FlexProNet vorgegebenen Kapazität einschließlich der hierfür erforderlichen Anschlüsse auf eigene Kosten bereitzustellen.
4.3 Für eine Erprobung des Reparatur- oder Montagegegenstandes hat der Kunde zusätzlich alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und auch alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Erprobung erforderlich sind.
4.4 Kommt der Kunde seinen vorstehend beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist FlexProNet berechtigt, aber nicht verpflichtet, das zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten Erforderliche auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
4.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden unberührt.

5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

5.1 Die Angaben von FlexProNet über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich, soweit nicht verbindliche Reparatur- oder Montagefristen zwischen FlexProNet und dem Kunden vertraglich vereinbart sind.
5.2 Mit dem Kunden vertraglich verbindlich vereinbarte Reparatur- oder Montagefristen verlängern sich, wenn betriebliche Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Unterlieferanten) oder behördliche Eingriffe, höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe die vertragsgemäße Durchführung der Reparatur- oder Montagearbeiten durch FlexProNet verzögern. Voraussetzung dieser Fristverlängerung ist, dass die behindernden Ereignisse mit zumutbarem Aufwand von FlexProNet nicht vorhersehbar sind. Die Fristverlängerung umfasst den Zeitraum, über den sich die Ereignisse auf die vertragsgemäße Durchführung der Reparatur- oder Montagearbeiten auswirken, zuzüglich eines weiteren angemessenen Zeitraumes, der für die Wiederaufnahme der Reparatur- oder Montagearbeiten seitens FlexProNet erforderlich ist.

6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Nutzung durch den Kunden

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Reparatur oder Montage seitens FlexProNet angezeigt worden ist.
6.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Kunden nicht verweigert werden.
6.3 Mängel, die der Kunde bei der Abnahme erkennt, muss sich der Kunde bei der Abnahme vorbehalten.
6.4 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit der Anzeige der Fertigstellung durch FlexProNet als erfolgt. FlexProNet wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
6.5 Hat der Kunde den Reparatur- oder Montagegegenstand ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. FlexProNet wird den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Kunde hat FlexProNet einen Mangel am Reparatur- oder Montagegegenstand unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen.
7.2 Hat der Kunde ohne vorherige schriftliche Einwilligung von FlexProNet Reparatur- oder Montagearbeiten am Reparatur- oder Montagegegenstand unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von FlexProNet für die so bearbeiteten Mängel, die so durchgeführten Reparatur- oder Montagearbeiten selbst sowie für alle sich aus der Ausführung dieser Arbeiten ergebenden Folgen und Konsequenzen.
7.3 Entsprechend entfällt die Haftung von FlexProNet für Mängel, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1 FlexProNet steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag gegenüber dem Kunden ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in den Besitz von FlexProNet gelangten Reparatur- oder Montagegegenstand zu.
8.2 Das Pfandrecht kann gegenüber dem Kunden auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, wenn diese mit dem gegenwärtigen Reparatur- oder Montagegegenstand im Zusammenhang stehen.
8.3 Für sonstige Ansprüche von FlexProNet aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

E. Schlussbestimmungen

1. Alternative Streitbeilegung mit Verbraucherkunden

1.1 Da zwischen FlexProNet und einem Verbraucherkunden keine Verträge online abgeschlossen werden, ist der Weg zu einer Online-Streitbeilegung nach der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) nicht eröffnet.
1.2 FlexProNet ist nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teilzunehmen.

2. Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Gerichtsstand

Im Verhältnis zwischen FlexProNet und einem Unternehmerkunden ist Dorsten als Gerichtsstand vereinbart.